Unabhängigkeit ist Ethos, kein Regulativ

„Beirat und Aufsichtsrat müssen allein zum Wohle und im Sinne des Unternehmens entscheiden können, ohne Rücksichtnahme auf persönliche Bindungen oder eigene Interessen.“

Unabhängigkeit ist kein Regulativ. Unabhängigkeit muss für Mitglieder von Beiräten Ethos sein. Eine vom Bewusstsein sittlicher Werte geprägte Gesinnung. Manche nennen es auch Persönlichkeit oder Gesamthaltung.

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Im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und gesellschaftlichen Rahmenbedingen und der Sinn- und Werte-Orientierung ihrer Unternehmen müssen ehrbare Beiräte und Aufsichtsräte ihren Mandatsverantwortlichkeiten professionell, unabhängig und selbst bestimmt nachkommen. „Ein Mann muss immer streben, unabhängig in sich dazustehen“ formuliert es schon der deutsche Staatsmann Wilhelm von Humboldt (1767 – 1835).

 

Sofern ein Gefühl des Unwohlseins bzgl. des eigenen Urteilsvermögens oder ein keimender Zweifel an der eigenen Unabhängigkeit aufkommt, ist der ehrbare Beirat und Aufsichtsrat gut beraten, eventuell sich entwickelnde oder bereits schon vorhandene Interessens- und Rollenkonflikte deutlich und vor allem schnell umfangreich offenzulegen und allen wesentlichen Stakeholdern transparent zu machen. Gegebenenfalls legt der ehrbare Beirat oder Aufsichtsrat in letzter Konsequenz sein Mandat nieder – zum Wohl und Interesse des Unternehmens. Unabhängigkeit ist Ethos, nicht Regulativ. Ein ehrbarer Aufsichtsrat und Beirat muss stets ein Leuchtturm der Verlässlichkeit und Unabhängigkeit eines Unternehmens sein …………………………………………………….

Lesen Sie mehr in

Ruter, R.X. (2020): Der unabhängige Beirat und Aufsichtsrat aus Sicht eines Nicht-Juristen, in: Schütze, R./Klötzel, T./Gebauer, M. (Hrsg.) (2020): Usus atque Scientia – Festschrift für Roderich C. Thümmel zum 65. Geburtstag, De Gruyter Berlin 2020, S. 755-761 –  Sonderdruck meines Artikels (pdf.Datei)

 

 

 

 

 

 

 

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Diese Festschrift ist Herrn Professor Roderich C. Thümmel, LLM (Harvard), Honorarprofessor an der Universität Tübingen, zum 65. Geburtstag gewidmet. Das Herausgeberteam würdigt den Jubilar, der sich vor allem im ausländischen und internationalen Privat- und Prozessrecht, in der Schiedsgerichtsbarkeit sowie auf dem Gebiet der Managerhaftung und D&O Versicherung einen Namen gemacht hat.

Siehe auch hier https://www.degruyter.com/view/title/543658?rskey=RJrptd&result=1